Wir pflegen ein transparentes Verhältnis zu unseren Kunden. Folgende Geschäftsbedingungen dienen als Grundlage für die Abwicklung unserer Dienstleistung.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

1. DEFINITION:
Mit „Vermieter“ ist im Folgenden das Unternehmen Steiner Touring GmbH gemeint, mit „Auftraggeber“ der Kunde.

2. VERTRAGSGEGENSTAND:
Der Vertrag beinhaltet die entgeltliche zur Verfügungstellung eines Fahrzeuges mit Fahrer für die Durchführung einer Beförderungsdienstleistung. Mit der Unterzeichnung des Angebotes bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen und anzunehmen.
Die jeweiligen speziellen Leistungen werden von Fall zu Fall bei Auftragserteilung und -bestätigung genau definiert (z. B. Notwendigkeit von Kindersitzen...) und jeweils schriftlich den spezifischen Anfragen zugeschnitten und erhalten mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung Gültigkeit und Wirksamkeit.
Von der Leistung ausgeschlossen sind auf jeden Fall die Beaufsichtigung der Gäste (unabhängig vom Alter), Tiere und Sachen / Gepäck sowie sämtliche andere Leistungen, die über die Durchführung der Beförderung hinausgehen (z. B.: Einreise-, Visa-, Zollbestimmungen usw.).
Der Vermieter behält sich ausdrücklich evtl. Änderungen der Leistung vor, falls diese auf objektive Gründe (Sicherheit, atmosphärische Umstände, u. Ä.) zurückzuführen sind.

3. PREISE:
Die Preise beziehen sich auf die bei Angebotserstellung vereinbarte Fahrtstrecke und -dauer. Übersteigt die tatsächlich gefahrene Strecke, aus Gründen, die im Bereich des Auftraggebers oder der Fahrgäste liegen, so werden die angefallenen Mehrkilometer mit € 2/km verrechnet. Bei Überschreiten der vereinbarten Fahrtdauer bzw. Einsatzzeiten werden pro begonnener halber Stunde zusätzlich € 25,00 verrechnet.
Bei Flughafentransfers ist eine Wartezeit zwischen veranschlagter Flugankunft und Abfahrt am Flughafen von maximal 90 Minuten inbegriffen. Bei Verspätungen werden pro begonnener halber Stunde € 25,00 verrechnet.
Die Mautgebühren sind im Angebot inbegriffen. Sollte im Zeitraum zwischen Auftragsannahme und Leistungserbringung die Treibstoffkosten über 10 % ansteigen, so erfolgt eine verhältnismäßige prozentuelle Anpassung des Entgeltes.
Parkspesen, Sondermautgebühren sowie Einfuhrspesen, die in verschiedenen Städten eingehoben werden, sind im Angebot nicht enthalten, außer es wird ausdrücklich angegeben.

4. FAHRERKOSTEN MEHRTAGESDIENSTE:
Bei Diensten mit mindestens einer Übernachtung gehen die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des Fahrers / der Fahrer zu Lasten des Auftraggebers. Die Buchung der Unterkunft (Einzelzimmer pro Fahrer) erfolgt seitens des Auftraggebern. Die Qualität der Unterkunft muss mindestens Drei-Sterne-Niveau erfüllen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Sofern keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen. Bei Neukunden muss die Dienstleistung vor Fahrtantritt beglichen werden. Folgende Zahlungsarten werden akzeptiert: Banküberweisung, Kreditkartenzahlungen (Visa), Barzahlungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen. Zahlungen direkt an den Fahrer müssen vorher seitens des Vermieters bestätigt werden.

6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG:
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, auch ohne Angabe eines Grundes, ist aber verpflichtet, nachstehende Stornogebühr an den Vermieter zu zahlen, sowie den Vermieter auf jeden Fall vollkommen schadlos zu halten, falls dieser eine höhere Einbuße beweisen kann:

  • Ab Buchungszeitpunkt: 20%
  • Innerhalb 14 Tagen vor Dienstleistungsbeginn: 30 %
  • Innerhalb 7 Tagen vor Dienstleistungsbeginn: 50 %
  • Innerhalb 48 Stunden vor Dienstleistungsbeginn: 90 %.

Der Vermieter kann bei berechtigten Gründen vom Vertrag unentgeltlich zurücktreten.

7. HAFTUNG:
Der Vermieter haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten Fahrzeuge, soweit nicht Umstände vorliegen, welche trotz aller Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Sorgfaltspflicht nicht abzuwenden waren sowie für die ordnungsgemäße Angebot Nr. 219641 vom 27.09.2019 3/4 Durchführung des Beförderungsvertrages.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Fahrgastes zurückzuführen sind, sowie jene, die auf höhere Gewalt oder Zufall usw. zurückzuführen sind.
Im Falle eines Verpassens eines Fluges oder Ähnlichem haftet der Vermieter nur für den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit; auf keinen Fall haftet der Vermieter für den Fall der höheren Gewalt (Stau, Straßenunterbrechung,…) oder des Zufalles, Verspätung des Fahrgastes bei der Abfahrt oder Ähnlichem, bei technischem Defekt des Fahrzeuges usw.
Der Vermieter haftet nicht für Gepäckstücke, die nach dem Ausladen aus dem Fahrzeug abhanden kommen. Für Verluste, Minderung oder Beschädigung des beförderten Reisegepäcks während des Transports haftet der Vermieter nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften.

8. VERHALTEN DES FAHRGASTES:
Die Fahrgäste sind verpflichtet, dem Gesetz (Gurtpflicht,..) und den Anweisungen des Fahrers (und sonstigem Personal des Vermieters) strikt Folge zu leisten. Wer sich nicht an diese Weisungen hält, kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, ohne jeglichen Anspruch, auch nicht auf Rückerstattung des bezahlten Preises. Weder der Fahrer, noch die anderen Fahrgäste, noch das Fahrzeug und / oder Dritte dürfen in Gefahr gebracht werden.
Alkohol, Drogenkonsum, Rauchen usw. ist strikt untersagt; der Fahrer ist berechtigt Fahrgäste, die betrunken sind usw. von der Beförderung ausschließen bzw. nicht in das Fahrzeug einsteigen lassen. Dasselbe gilt bei Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Fahrgast, der zudem den Schaden ersetzen muss, vorbehaltlich der Strafanzeige wegen Sachbeschädigung.
Sollte durch ein Fehlverhalten des Fahrgastes dem Fahrer oder Vermieter eine Strafe auferlegt werden, so muß diese vom Fahrgast oder Auftraggeber ersetzt werden.
Bei übermäßiger Verschmutzung des Busses behält sich der Vermieter vor, einen Mehraufwand zwecks Reinigung zwischen € 50 und € 100 zu verrechnen.
Sollte der Auftraggeber bzw. Fahrgast Getränkekisten mitführen, so sind diese im Gepäckraum zu verstauen. Es dürfen aus Sicherheitsgründen keine Kisten mit an Bord genommen werden. Übermäßiger Alkoholkonsum an Bord ist nicht gestattet.

9. BENUTZUNG DER BORDTOILETTE:

Der Vermieter behält sich vor, in Bussen, die mit Bordtoilette ausgestattet sind, diese nur im Bedarfsfall zu öffnen. In den Wintermonaten sind die Toiletten aufgrund der niedrigen Temperaturen nicht in Betrieb.

10. LENK- UND RUHEZEITEN:
Zur Gewährleistung der höchstmöglichen Sicherheit für unsere Kunden sind unsere Fahrer angewiesen, die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 strikt einzuhalten:
Lenkzeiten:
A) max. 4,5 Stunden ohne Unterbrechung
B) max. 9 Stunden am Tag
C) 2 Mal pro Woche 10 Stunden am Tag
Lenkzeitunterbrechung:
A) 45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit
B) kann auch auf 2 Pausen aufgeteilt werden, wobei die 1. mindestens 15 Minuten und die 2. mindestens 30 Minuten betragen muss
Wöchentliche Lenkzeiten:
A) höchstens 56 Stunden pro Woche
B) höchstens 90 Stunden in 2 aufeinanderfolgenden Wochen
Schichtzeit:
Höchstens 15 Stunden am Tag zwischen 1. Abfahrt und letzter Rückkehr
Tägliche Ruhezeit:
A) mindestens 11 Stunden
B) Aufteilung in 2 Abschnitte ist erlaubt, dann müssen jedoch 12 Stunden erreicht werden (3+9)
C) bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 9 Stunden innerhalb von einem 30 Stunden-Zeitraum
Wöchentliche Ruhezeit:
A) mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit
B) Verkürzung auf 24 Std. möglich, aber innerhalb von 2 Wochen muss mindestens Folgendes eingehalten werden:
- Ruhezeiten von 45 Std. oder
- Ruhezeit von 45 Std. zuzüglich 1 Ruhezeit von mindestens 24 Std. (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)
- Wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden Zeiträumen einzulegen

11. DATENSCHUTZ:
Die Parteien erklären im Sinne der EU-Verordnung 2016/679 und nachfolgenden Änderungen, dass die Daten nur in Verbindung mit der Durchführung dieses Beförderungsvertrages verwendet werden. Der Auftraggeber erklärt sich damit voll einverstanden.

12. GERICHTSSTAND:
Als Gerichtsstand wird das Gericht in Bozen vereinbart.